Förderberechtigter Personenkreis
Unmittelbar förderfähig:
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte, Azubis in der GRV
- pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte, Azubis in berufsständigen Versorgungswerken
- Beamte, Richter, Soldaten
- Pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der LW Alterskasse
- Gewerbetreibende mit Einkünften nach § 15 EStG
- Selbständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 (1) bis (3)
Nicht unmittelbar förderfähig:
- sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Versicherungspflicht in der GRV
- Nicht Erwerbstätige, z.B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner/Pensionäre im Ruhestand und Studenten
Nicht unbmittelbar förderfähige Personen können durch unmittelbar förderfähige Personen mittelbar förderfähig sein. Vorraussetzung: verheiratet oder verpartnert und für beide besteht ein eigenes Altersvorsorgedepot