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Förderberechtigter Personenkreis

Unmittelbar förderfähig:

  • pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte, Azubis in der GRV
  • pflichtversicherte Arbeitnehmer, Angestellte, Azubis in berufsständigen Versorgungswerken
  • Beamte, Richter, Soldaten
  • Pflichtversicherte Land- und Forstwirte in der LW Alterskasse
  • Gewerbetreibende mit Einkünften nach § 15 EStG
  • Selbständige und Freiberufler mit Einkünften nach § 18 (1) bis (3)

Nicht unmittelbar förderfähig:

  • sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Versicherungspflicht in der GRV
  • Nicht Erwerbstätige, z.B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner/Pensionäre im Ruhestand und Studenten

Nicht unbmittelbar förderfähige Personen können durch unmittelbar förderfähige Personen mittelbar förderfähig sein. Vorraussetzung: verheiratet oder verpartnert und für beide besteht ein eigenes Altersvorsorgedepot