2. Todesfall in der Auszahlungsphase: Die Vererbbarkeit richtet sich nach der Leistungsform:
1. Lebenslange Leibrente:
- Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten Person
- kein vererbbares Restkapital, sofern keine zusätzliche Garantiezeit vereinbart wurde
2. Auszahlungsplan:
Ein noch vorhandenes Restkapital ist vererbbar, wenn der Tod vor vollständigem Verbrauch des Kapitals eintritt.
Steuerliche Behandlung für Hinterbliebene
- Leistungen an Hinterbliebene gelten steuerlich als Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EstG).
- Die konkrete Steuerbelastung richtet sich nach der Art der Leistung (Rente oder Kapital) und dem Umfang der staatlich geförderten Beiträge.