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Todesfall & Vererbbarkeit des AVD

Todesfall & Vererbbarkeit des Altersvorsorgedepots

1. Todefall in der Ansparphase:

  • Das angesparte Vermögen ist grundsätzlich vererbbar.
  • Bei Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten bleiben Zulagen und steuerliche Vorteile erhalten.
  • Bei Übertragungen auf andere Erben sind die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen.

2. Todesfall in der Auszahlungsphase: Die Vererbbarkeit richtet sich nach der Leistungsform:

1. Lebenslange Leibrente:

  • Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten Person
  • kein vererbbares Restkapital, sofern keine zusätzliche Garantiezeit vereinbart wurde

2. Auszahlungsplan:

Ein noch vorhandenes Restkapital ist vererbbar, wenn der Tod vor vollständigem Verbrauch des Kapitals eintritt.

Steuerliche Behandlung für Hinterbliebene

  • Leistungen an Hinterbliebene gelten steuerlich als Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EstG).
  • Die konkrete Steuerbelastung richtet sich nach der Art der Leistung (Rente oder Kapital) und dem Umfang der staatlich geförderten Beiträge.